Wahnbachtalsperre

Am 14. Juni 1993 ist die zweite Wasserschutzgebietsverordnung in Kraft getreten. Sie hatte eine Geltungsdauer von 40 Jahren bis zum 13. Juni 2033. Diese Befristung wurde 2017 auf Grundlage § 35 des Landeswassergesetzes NRW durch die Bezirksregierung Köln aufgehoben. Die Verordnung enthält die einzelnen Schutzzonen I (Uferzone), IIA (engste Zone), IIB (innerer Bereich), IIB (äußerer Bereich) und III.. In denen regelt die Verordnung durch Verbote, Beschränkungen und Genehmigungspflichten die Handlungen der Bewohner, von Betrieben und der Landwirtschaft.

Eine detaillierte Version finden Sie im Downloadcenter

 

Wasserschutzgebietsverordnung Wahnbachtalsperre

>hier< Link zur Bezirksregierung Köln (pdf)

Wasserschutzgebietskarte Wahnbachtalsperre

>hier< Link zur Bezirksregierung Köln (pdf)

 

Die Kreisverwaltung des Rhein-Sieg-Kreises als Untere Wasserbehörde entscheidet über potenziell wassergefährdende Anlagen und Handlungen im Einzugsgebiet.

Maßnahmen zum Gewässerschutz durch den WTV:

  • Beratung und Unterstützung zu gewässerschonender Landwirtschaft in Zusammenarbeit mit der KLWB
  • Stellungnahmen zu Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen, Ortslagenabgrenzungssatzungen, Gewerbe- und Wohnbebauungen, Straßenbaumaßnahmen, Leitungsbauten, Abwasserbeseitigungsmaßnahmen (Kanalbau, Pumpwerke, Kleinkläranlagen), Beseitigung von Niederschlagswässern, Gewässerbenutzungen, Erdwärmeanlagen, Verkippungen, Errichtung landwirtschaftlicher Betriebsstätten etc.
  • Absperrschranken zur Sicherung der Wasserschutzzone I.
  • Im Zuge von Neu- und Umbaumaßnahmen in Siedlungsbereichen, bei Straßen- und Wegen erfolgt eine Versickerung der Niederschlagswässer über die bewachsene und belebte Bodenzone.
  • Beobachtung von wilden Abfallentsorgungen und Missständen im Einzugsgebiet durch die Gewässerwarte des Verbandes.